AGB

Allgemeine Geschäftsbedienungen von
Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau, Paderborn

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch kurz AGB genannt, regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen als Kunden und uns als Leistungsträger. Sie tragen maßgeblich dazu bei, dass ein geregelter Umgang zwischen Ihnen als Verbraucher und uns als Leistungsträger gegeben ist. Darüber hinaus schützen diese Vereinbarungen Sie als Kunden und uns als Leistungsträger.

 

  • 1 Geltungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die Geschäftsbeziehung von Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau und sind Bestandteil aller Liefer-, Werks-, Werklieferungs- und Dienstleistungsverträge sowie vertraglichen Vereinbarungen und Angebote. Sie gelten mit Auftragserteilung als anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau an gewerbliche und nicht gewerbliche Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die damit für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen auch dann gelten, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

1.2  Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen des Kunden / Verbrauchers oder Leistungsnehmers wird hiermit widersprochen; sie werden insbesondere auch dann nicht anerkannt, wenn Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau ihnen im Einzelfall nach Übermittlung oder Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Vorsorglich wird auch etwaigen sonstigen Verweisungen des Kunden innerhalb der Geschäftsbeziehungen widersprochen, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau schriftlich zugestimmt.

 

  • 2 Vertragsabschluss

2.1 Von der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau abgegebene Angebotspreise sind freibleibend. Bei den angesetzten Preisen handelt es sich um Tagespreise, diese werden am Tage der Auftragserteilung und erneut bei Lieferung geprüft und ggf. an die aktuellen Marktpreise angepasst.

 

2.2 Mit der Bestellung von Waren und/ oder Bau- und/ oder Dienstleistungen erklärt der Kunde/ Endverbraucher oder Leistungsempfänger verbindlich, diese erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.

 

2.3 Bestellt der Verbraucher die Ware und / oder Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar, kann aber mit der Annahmeerklärung verbunden sein.

 

2.4 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Im Falle von Verzögerungen bzw. Nichtverfügbarkeit informieren wir den Kunden umgehend.

 

  • 3 Leistungs- und Lieferfristen

3.1 Leistungs- und Lieferfristen/-termine gelten im Zweifel als annähernd und unverbindlich, sofern nicht individuell und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Sie stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen, ordnungsgemäßen und ausreichenden Belieferung der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau durch etwaige Zulieferanten.

 

3.2 Ist individuell vertraglich eine bestimmte Leistungs- oder Lieferungsfrist bzw. ein bestimmter Leistungs- oder Liefertermin schriftlich vereinbart, so sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung und/oder Leistung ausgeschlossen, sofern die Verspätung nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau beruht.

 

3.3 Gerät Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzten, nach deren ergebnislosem Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann. Ein etwaiger Verzugsschaden des Kunden beschränkt sich auf höchstens 5 % der vereinbarten Nettovergütung, sofern Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau den Verzug nur leicht fahrlässig verursacht hat.

3.4 Höhere Gewalt bei Stefan Beil Garten und Landschaftsbau oder deren Lieferanten, eintretende Betriebsstörungen, die eine fristgemäße Leistung oder Lieferung verhindern, verändern etwaige individualvertraglich vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so werden wir von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Schadensersatz geltend machen.

 

3.5 Die Ausführung der Arbeiten und der Leistungen der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau richtet sich nach dem zugrundeliegenden Vertrag und erfolgt nach den anerkannten Regeln im Gartenbau und der gegenwärtigen Technik unter Einhaltung der Material- und Produktfreigaben.

 

3.6 Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber schriftlich angezeigt z. B. durch die Endabrechnung. Wünscht der Auftraggeber eine Abnahmebesichtigung, so ist diese innerhalb von 10 Werktagen gemeinsam mit dem Auftragsnehmer durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 10 Werktagen nach der schriftlichen Meldung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme als erfolgt.

 

3.7 Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der Abnahme schriftlich geltend zu machen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sofern dieser sie nicht schon vorher nach VOB § 7 trägt.

 

  • 4 Preise, Zahlungs- und Eigentumsbedingungen

4.1 Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Waren und/ oder Dienstleistungen binnen einer Frist von 10 Tagen ab Rechnungsdatum die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug, Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau ist dann berechtigt, die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch einen Verzugsschaden in Höhe von 10 % p. a. zu berechnen.

 

4.2 Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau behält sich das Recht vor, Abschlagszahlungen nach Baufortschritten zu verlangen. Diese sind binnen einer Frist von 5 Werktagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug und Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau behält sich das Recht vor, alle Leistungen ruhen zu lassen, bis diese Abschlagszahlung / Teilzahlung erfolgt ist. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist und bei Untätigbleiben des Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Sind Abschlagszahlungen nicht verlangt, bleiben bis zur Begleichung der Material- bzw. Zwischen- oder Schlussrechnung, sämtliche gelieferten Materialien im Eigentum von Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau. Genauso bleiben sämtliche durch uns entsorgte Materialien bis zur Begleichung der Zwischen- bzw. Schlussrechnung im Eigentum des Auftraggebers.

 

4.3 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, so sind wir berechtigt, die Erbringung unserer vertragsmäßigen Leistungen von der Vorauszahlung der vereinbarten Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Nach Setzung einer angemessenen Nachfrist bei Untätigbleiben unserer Kunden sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

 

  • 5 Gewährleistung

5.1 Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau übernimmt die Gewähr, dass ihre Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

 

5.2 Für Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und Saatgut, die vom Auftraggeber geliefert werden, wird keine Gewährleistung übernommen. Dies gilt auch für Setzungsschäden, die aus Erdarbeiten anderer Auftragnehmer herrühren. Auf erkennbare Mängel hat Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau den Auftraggeber hinzuweisen.

 

5.3 Eine Garantie für das Anwachsen von Pflanzen kann nur mit der gesonderten Beauftragung einer Fertigstellungspflege über ein bzw. zwei Jahre übernommen werden. Eine im Rahmen der Fertigstellungspflege gegebene Garantie setzt die richtige Behandlung der Pflanzen durch den Kunden außerhalb unserer Pflegeleistung voraus (keine zusätzliche Düngung, Wässern nach Absprache etc.). Fälle höherer Gewalt wie Sturm, Frost, Dürre, Schädlingsbefall etc. sind von der Garantie ausgenommen, obgleich wir versuchen, solche Ereignisse zu beobachten, um diesen gegebenenfalls entgegenwirken zu können. Im Regelfall ersetzen wir einzelne Ausfälle von Pflanzen aus Kulanzgründen, vorausgesetzt es sind keine fahrlässigen Schädigungen durch den Kunden erkennbar.

 

5.4 Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau liefert die Ware in der Ausführung und Beschaffenheit, die zum Lieferzeitpunkt üblich ist. Die Haftung für die Brauchbarkeit der Ware zu einem bestimmten Verwendungszweck ist ausgeschlossen. Eine Sachmängelhaftung ist des Weiteren ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware lediglich zu einem bei derartigen Produkten handelsüblichen Prozentsatz mangelhaft ist. Die vorerwähnten Gewährleistungsbestimmungen gelten entsprechend für durch Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau erbrachte Werk- oder Dienstleistungen.

 

5.5 Die Hersteller von Betonprodukten wie z. B. Stufen, Pflaster und Platten weisen in ihren Herstellervorschriften und Produkthinweisen darauf hin, dass oberflächliche Haarrisse normal und produktbedingt sind und somit nicht zur Reklamation / Beanstandung der Lieferung berechtigen. Die europäische Fertigungsnorm DIN EN 1339 für entsprechende Beläge lässt Haarrisse zu. Haarrissen beeinträchtigen den Gebrauchswert der Baustoffe nicht und gelten als optische Erscheinung, die laut der Norm DIN EN 1339 hinzunehmen sind und somit keine Ansprüche gegenüber der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau begründen.

Farb- und Strukturabweichung von Betonprodukten sind aufgrund der Verwendung von natürlichen Rohstoffen wie Zement, Wasser  und Gesteinskörnungen, die Schwankungen unterliegen, nicht vermeindbar. Bei der Wahl für ein Betonprodukt, z. B. anhand von Musterflächen oder Bauwerken, die bereits der Witterung und Nutzung ausgesetzt sind, ist zu berücksichtigen, dass gleichartige neue Produkte diesen Einflüssten noch nicht ausgesetzt sind und Farb- und Strukturabweichung aufweisen können. Insofern stellen derartige Farb- und Strukturabweichungen keinen Mangel dar.

Gelegentlich können Ausblühungen bei Betonprodukten vorkommen, die technisch nicht vermeidbar sind. In erster Linie entstehen diese durch besondere Witterungsbedingungen, denen Beton besonders im jungen Alter ausgesetzt ist. Die Güteeigenschaften der Produkte bleibt hiervon unberührt. Ausblühungen stellen somit keinen Mangel dar.

 

5.6 Für die von uns durchgeführten Bauleistungen geben wir eine Gewährleistung von bis zu fünf Jahren.

 

5.7 Trifft ein Garantiefall ein, behält sich die Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau  zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Kunden ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Der Kunde kann nur im Falle schwerwiegender Mängel, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden, vom Vertrag zurücktreten.

 

5.8 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wählt der Kunde nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Ohne ausdrückliche individualvertragliche Vereinbarung übernimmt Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit von ihr gelieferter Ware i. S. d. § 443 BGG. Im Übrigen haftet Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau für durch sie zu vertretende Sach- und Rechtsmängel ihrer Leistungen und Lieferungen wie folgt:

 

5.9 Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau haftet für durch sie zu vertretende Mängel nach ihrer Wahl entweder auf Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder auf Rückgabe der Ware gegen Ersatzlieferung oder Gutschrift des zurückgegebenen Warenwertes. Ansprüche auf Minderung oder Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens sind im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Eine etwaige gesetzliche Haftung aus zu vertretenen Sachmängeln folgenden Personenschäden (Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit) oder auf Grund vorsätzlichen oder fahrlässigen Verhaltens, bleibt unberührt.

 

5.10 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Dienstleistung.

 

5.11 Der Kunde hat die empfangende Ware oder angenommene Leistung unverzüglich nach Anlieferung/Leistungserbringung auf etwaige Sachmängel hin zu untersuchen und seine Beanstandung unverzüglich gegenüber Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau schriftlich zu rügen. Nach Ablauf von 7 Tagen seit dem Leistungs - / Lieferungsdatum gilt die Ware oder Leistung als genehmigt, soweit etwaige Mängel, Abweichungen vom Leistungs-/Lieferungsumfang oder sonstige Beanstandungen der Ware/Leistung im Rahmen einer stichprobenartig durchgeführten Überprüfung hätten festgestellt werden können. Bei sämtlichen mangelbedingten Rücklieferungen trägt der Kunde die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Ware bis zu deren Eingang bei Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau.

 

5.12 Erfolgt die Mängelrüge im Ergebnis grundlos, ist Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau berechtigt, die ihr aus Anlass der Beanstandung entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

5.13 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau aus § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit dem Auftragnehmer keine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat und der Kunde ein Verbraucher ist.

 

  • 6 Pflichten des Kunden

6.1 Der Kunde hat vor Beginn der Arbeiten seine Informations- und Auskunftspflicht über verlaufende Versorgungsleitungen genau wahrzunehmen. Sollte dies nicht geschehen, übernimmt Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau für eventuelle, nicht absichtlich herbeigeführte Schäden keinerlei Haftung.

 

6.2 Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage und Werkpläne o.ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu wie Gutachten, Berechnungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen u. ä., zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird, werden dem Auftraggeber gesondert berechnet, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart bzw. nach gewerblicher Verkehrssitte üblich ist.

 

6.3 Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u.ä.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom kann vom Auftragnehmer in der für die Ausführung der Leistungen erforderlichen Menge unentgeltlich entnommen werden. Sollte dies nicht möglich sein, so trägt der Kunde die Kosten für die Bereitstellung.

 

 

  • 7. Aufrechnungsverbot Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

7.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der Firma Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau aufzurechnen oder ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht oder ein Leistungsverweigerungsrecht auszuüben, es sei denn, diese Gegenrechte sind rechtskräftig festgestellt oder durch Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau dem Grunde nach schriftlich anerkannt.

 

  • 8. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

8.1 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der allgemeine Gerichtsstand von Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Paderborn). Sind die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der allgemeine Gerichtsstand von Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau (Amtsgericht Paderborn).

 

8.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

8.3 Im Streitfall ist Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau berechtigt, einen unabhängigen Schiedsmann zu beauftragen. Der Schiedsmann wird in diesem Fall vom Kunden und von Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau zusammen ausgewählt. Die anfallenden Kosten werden von der Partei, deren Darstellung vom Schiedsmann nicht bestätigt wird, getragen.

 

  • 9. Anpassungsklausel und Schlussbestimmungen

9.1 Sofern einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen Stefan Beil Garten- und Landschaftsbau und dem Kunden unwirksam sein oder werden sollten, bleibt hiervon die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen und des Vertragsverhältnisses im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, etwaige unwirksame Vertragsbestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.

 

 

 

Paderborn, der 17.06.2021